Instanzenzug: Az: 4 StR 239/23 Beschlussvorgehend Az: 4 StR 239/23 Beschlussvorgehend Az: 16 KLs 3/21nachgehend Az: 4 StR 239/23 Beschluss
Gründe
I.
1Der Senat hatte über eine Revision des – damals – Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Göttingen zu entscheiden, durch welches er bei Freispruch im Übrigen wegen „Betruges in 64 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit Diebstahl, des Diebstahls in einem weiteren Fall und der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war. Durch Anträge vom 5. September, 11. September, 18. September, 8. Oktober und lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Senat wies die Ablehnungsgesuche in der Besetzung gemäß § 27 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom zurück. Durch Beschluss vom entschied er in der Besetzung mit dem erfolglos abgelehnten Vorsitzenden über die Revision des Angeklagten. Die Entscheidungen vom 14. und wurden von der Geschäftsstelle am versandt.
2Durch Schriftsatz vom , eingegangen am , hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Beschluss vom „Befangenheitsanträge gegen BGH Richter Dr. Quentin, BGH Richterin Dr. Bartel, und Senatsmitglieder des mitgewirkten Beschlusses“ erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass ihm die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Gericht habe die Pflicht, sämtliche Unterlagen dem Beschwerdeführer zukommen zu lassen, damit eine Erwiderung erfolgen könne. Dieses Recht sei ihm verwehrt worden, worin ein Befangenheitsgrund liege.
3Mit weiterem Schriftsatz vom , eingegangen am , hat der Beschwerdeführer „Gegendarstellung“ gegen den Beschluss vom erhoben und eine „Verletzung von Art 103 GG“ gerügt. Er habe keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erhalten, wodurch sein Recht, eine Erwiderung auf diese vorzulegen, verletzt worden sei.
II.
41. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin und die an der Entscheidung vom beteiligten Senatsmitglieder – Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch und Dr. Scheuß sowie Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz und Marks – erhobene Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.
5a) Soweit sich das Gesuch vom auch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin richtet, ist es – ungeachtet der weiteren Ausführungen – bereits deshalb unzulässig, da der Vorsitzende an der Entscheidung vom nicht mitgewirkt hat.
6b) Das Ablehnungsgesuch ist im Übrigen unzulässig, da es jedenfalls (vgl. , juris Rn. 3; Beschluss vom – 3 StR 262/14, juris Rn. 12; BeckOK-StPO/Cirener, 50. Ed., § 26a Rn. 6 jeweils mwN zum Fehlen eines Ablehnungsgrundes bei völlig ungeeigneter oder haltloser Begründung) an der Glaubhaftmachung des vorgetragenen Ablehnungsgrundes fehlt, § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Die Glaubhaftmachung ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, da der vorgetragene Ablehnungsgrund offenkundig ist oder sich aus den Akten ergibt (vgl. , juris Rn. 20; , juris Rn. 6). Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Der Vortrag des Beschwerdeführers im Ablehnungsgesuch vom , er habe die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht erhalten, steht im Widerspruch zu seinem Schreiben vom , in dem er ausdrücklich den Eingang der dienstlichen Stellungnahme nebst weiterer Unterlagen bestätigt hat.
7Der Senat braucht angesichts der Unzulässigkeit des Gesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht zu entscheiden, ob darüber hinaus der weitere Unzulässigkeitsgrund des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO vorliegt und der Betroffene durch ein auf wahrheitswidrigen Sachvortrag gestütztes Ablehnungsgesuch offensichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt.
82. Die statthafte (vgl. , juris Rn. 6) Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom ist unbegründet.
9Der Senat hat bei seiner Entscheidung am über die Ablehnungsgesuche vom 5. September, 11. September, 18. September, 8. Oktober und weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen übergangen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:310124B4STR239.23.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-60168