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Sozialrecht | Steuerlicher Verlustvortrag bei Witweneinkommen nicht zu berücksichtigen (BSG)
Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt ().
Hierzu führt das BSG weiter aus:
Wie die Vorinstanzen hat das BSG entschieden, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG nicht einzubeziehen ist. Es hat damit an seiner bisherigen Auffassung auch unter Geltung des zum eingeführten § 18a Absatz 2a SGB IV festgehalten.
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines steuerlichen Verlustvortrags entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebene...