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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 45/19 H

Gesetze: AO § 34 Abs. 1 Satz 1; AO § 69; AO § 71; AO § 130 Abs. 2; AO § 150 Abs. 1 Satz 3; AO § 169 Abs. 1 Satz 1; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 191 Abs. 1 Satz 1; AO § 191 Abs. 3; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 4 Satz 1; GG Art. 20 Abs. 3

Geschäftsführerhaftung: Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist – Bindungswirkung eines Aufhebungsbescheids – Erlass eines erneuten Haftungsbescheids auf abweichender Sachverhaltsgrundlage

Leitsatz

  1. Der Anlauf der Festsetzungsfrist wird gegenüber einem Haftungsschuldner nicht gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt, wenn nur der Steuerschuldner gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben (Abgrenzung zum , BFH/NV 2015, 797, betr. die Haftung eines sog. Entrichtungsschuldners).

  2. Nach Aufhebung eines gemäß § 69 AO auf die grob fahrlässig unterlassene Erfüllung steuerlicher Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gestützten Haftungsbescheids kann gegen den Haftungsschuldner ein auf vorsätzliche Steuerhinterziehung gestützter erneuter Haftungsbescheid § 71 AO ergehen, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ankommt.

  3. Ein solcher Aufhebungsbescheid kann nur dann Vertrauensschutz begründen, wenn der Haftungsschuldner aus dessen Inhalt oder den Begleitumständen entnehmen konnte, dass er nicht erneut in Anspruch genommen werden solle.

Fundstelle(n):
CAAAJ-60139

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