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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 2107/20 U

Gesetze: UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1

Vorsteuerabzug für Zuschüsse an Betriebskantine: Verwendung der Bewirtschaftungsleistung für unentgeltliche Wertabgabe an Arbeitnehmer – Überwiegendes unternehmerisches Interesse

Leitsatz

  1. Der Vorsteuerabzug für Zuschüsse eines Unternehmens an den Betreiber seiner Betriebskantine scheidet aus, wenn bereits bei Bezug dieser Leistung beabsichtigt war, die bezogene Bewirtschaftungsleistung nicht für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe in Gestalt der verbilligten Abgabe von Mahlzeiten an dessen Arbeitnehmer zu verwenden (Anschluss an , BFH/NV 2014, 992).

  2. Der Vorsteuerabzug für derartige Zuschüsse kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn besondere unternehmerische Umstände die Übernahme der Verpflegung der Arbeitnehmer erfordern und deshalb das eigene unternehmerische Interesse das private Interesse der Arbeitnehmer an der Verpflegung überwiegt.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 9/2024 S. 393
BBK-Kurznachricht Nr. 9/2024 S. 393
DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 45
UStB 2024 S. 108 Nr. 4
UStB 2024 S. 109 Nr. 4
TAAAJ-60129

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