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BFH Urteil v. - II R 103/93 BStBl 1994 II S. 951

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1GrEStG 1983 § 2 Abs. 2 Nr. 2GrEStG 1983 § 14 Nr. 2AO 1977 § 165 Abs. 1Grundstücksverkehrsverordnung

Grunderwerbsteuer entsteht bei erforderlicher Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung erst mit der Genehmigung; zuvor kann die Steuer auch nicht vorläufig festgesetzt werden

Leitsatz

Solange für einen Rechtsvorgang i. S. § 1 Abs. 1 GrEStG 1983 die erforderliche Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung nicht erteilt ist, entsteht die Grunderwerbsteuer nicht. Eine Steuerfestsetzung kann auch nicht vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO 1977 erfolgen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 951
BFH/NV 1995 S. 3 Nr. 1
VAAAA-95079

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