Zahlungen für die Übertragung des Erbbaurechts an einem vom Vorerbbauberechtigten zu erschließenden Grundstück bei Vereinbarung eines festen Quadratmeterpreises nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt, jedoch anteilig als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar
Leitsatz
Verpflichtet sich ein erbbauberechtigtes Wohnungsunternehmen dem Erwerber des Erbbaurechts gegenüber, das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück zu erschließen und darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, so sind die im Festpreis enthaltenen, pauschal ermittelten Erschließungskosten für den Erwerber Anschaffungskosten des Erbbaurechts (Anschluß an das , BFHE 173, 61, BStBl II 1994, 292) und als solche nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt. Sie sind nach § 10 e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar, soweit sie - verteilt auf die Laufzeit des Erbbaurechts - auf den Zeitraum vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entfallen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 934 BFH/NV 1994 S. 80 Nr. 11 DAAAA-95072
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