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BFH Urteil v. - X R 26/92 BStBl 1994 II S. 930

Gesetze: EStG § 10 e Abs. 6

Ein vereinbarungsgemäß vor Bezug der Wohnung geleistetes Damnum als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG

Leitsatz

1. Ein Damnum, das vereinbarungsgemäß vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken geleistet wird, ist - jedenfalls bis zum Jahr 1989 - als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG in voller Höhe abziehbar, wenn kein Gestaltungsmißbrauch vorliegt. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu § 21 a EStG a. F. gelten entsprechend.

2. Offen bleibt, ob ein Damnum aufgrund der geänderten zivilrechtlichen Beurteilung durch den , DB 1990, 1610) in späteren Veranlagungszeiträumen den laufzeitabhängigen Schuldzinsen gleichzustellen ist mit der Folge, daß es auf den Zinsfestschreibungszeitraum verteilt werden muß und als Vorkosten nur abgezogen werden darf, soweit es auf die Zeit vor Bezug der eigengenutzten Wohnung entfällt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 930
BFH/NV 1994 S. 78 Nr. 11
JAAAA-95070

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