Zufluß des Damnums bei festverzinslichem Schuldscheindarlehen bei Hingabe des gekürzten Darlehensbetrages
Leitsatz
1. Bei einem festverzinslichen Schuldscheindarlehen fließt das Damnum dem Darlehensgläubiger in der Regel mit der Hingabe des gekürzten Darlehensbetrags zu (Anschluß an die ständige Rechtsprechung zum Damnum seit dem , BFHE 84, 399, BStBl III 1966, 144).
2. Wird das Schuldscheindarlehen vom Gläubiger zu einem unter dem Nennbetrag liegenden Preis an einen Dritten abgetreten, hat dieser das Damnum bei der Darlehenstilgung weder in voller Höhe noch zeitanteilig zu versteuern (Abgrenzung zum , BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 93 BFH/NV 1993 S. 76 Nr. 12 MAAAA-95069
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