Stellen die im Streitjahr 2003 zugeflossenen Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom (BGBl I 2010, 1768) dar?
Hat das FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil dem Alter und dem Gesundheitszustand des Klägers u.a. bei Fristsetzung gemäß § 79b FGO nicht ausreichend Rechnung getragen wurde?
Gestritten wird ferner um den Abzug verschiedener Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus §§ 20, 21 EStG und als Sonderausgaben gemäß § 10b EStG, die Anrechnung ausländischer Quellensteuer sowie entstandene Säumniszuschläge.
Das Verfahren VIII R 39/11 war durch Beschluss vom bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 482/14 ausgesetzt. Nach dem wurde das Revisionsverfahren wieder aufgenommen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen; Erstattungszinsen; Rechtliches Gehör; Säumniszuschlag; Vermietung und Verpachtung; Werbungskosten
Fundstelle(n): UAAAJ-59823
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