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BFH Urteil v. - II R 102/90 BStBl 1994 II S. 9

Gesetze: BewG 1965 §§ 9, 11 Abs. 2

Kein besonderer Abschlag bei einer handwerklich tätigen GmbH im Rahmen der Anteilsbewertung

Leitsatz

Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes im Rahmen der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren kommt ein besonderer Abschlag (vgl. Abschnitt 78 Abs. 2 VStR 1983) bei einer handwerklich tätigen GmbH, die unter Einsatz eines nicht unwesentlichen Betriebskapitals eine Anzahl qualifizierter Arbeitskräfte beschäftigt, nicht in Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 9
BFH/NV 1994 S. 1 Nr. 1
JAAAA-95057

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