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BFH Urteil v. - I R 128/93 / I R 130/93 BStBl 1994 II S. 894

Gesetze: EStG 1985/1987 § 4 Abs. 5 Nr. 2

Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben: 1. Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen ist Voraussetzung für den Nachweis der betrieblichen Veranlassung - 2. Zeitnah erstellter Vordruck war gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Betriebsausgabenabzug - 3. Ein nicht ausgefüllter oder nicht unterschriebener Vordruck ist nicht existent und kann daher nicht nachträglich ergänzt werden

Leitsatz

Eine Ergänzung des amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordrucks gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1985/1987 setzt voraus, daß ein ergänzungsbedürftiger Vordruck bereits existierte. Das ist nicht der Fall, wenn im Vordruck zunächst jegliche Eintragungen fehlten oder der Vordruck nicht unterschrieben war.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 894
VAAAA-95053

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