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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 KR 3239/21

Gesetze: SGB V § 129; BGB § 387; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; AMG § 78; AMPreisV § 1 Abs. 2; AMPreisV § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Rezepturzuschlag nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AMPreisV kann für eine vertragsärztliche Verordnung nur einmal in Ansatz gebracht werden und nicht für jede daraus resultierende Aplikationseinheit (hier: mehrere Fläschchen mit Augentropfen).

2. Zur Retaxierung und Aufrechnung durch die Krankenkasse.

Fundstelle(n):
SAAAJ-59760

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