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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 1032/20

Gesetze: SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Krankenhausbehandlungsbedürftig ist ein Krankheitszustand, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht (, juris Rn. 11). Bei einer psychiatrischen Erkrankung kann der Einsatz von krankenhausspezifischen Geräten ganz in den Hintergrund treten und allein der Einsatz von Ärzten, therapeutischen Hilfskräften und Pflegepersonal sowie die Art der Medikation die stationäre Behandlung kennzeichnen. Auch bei einer schweren chronifizierten psychiatrischen Erkrankung kann nicht von vornherein von einer fehlenden medizinisch-ärztlichen Beeinflussbarkeit ausgegangen werden.

Fundstelle(n):
BAAAJ-59757

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