1. Für die Einstufung einer Tätigkeit in eine bestimmte Qualifikationsgruppe kommt es nicht nur auf die Erfüllung der für die entsprechende Gruppe in der Anlage 13 zum SGB VI aufgeführten formalen Qualifikationsmerkmale, sondern darüber hinaus auch auf die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit an (vgl. hierzu im Einzelnen: , juris Rn. 32 bis 36).
2. Nicht die Tätigkeiten an sich, sondern die Fähigkeiten, die Tätigkeiten zu verrichten, führen zu einer Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe. Dies schließt aus, Tätigkeiten, die zwar artverwandt sind, jedoch nicht das entsprechende Qualifikationsniveau erreichen, bei der Ermittlung der langjährigen Berufserfahrung mit einzubeziehen. Ein automatisches Hineinwachsen in eine höhere Qualifikationsgruppe ist gerade nicht möglich.
Fundstelle(n): RAAAJ-59756
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