1. Formvorschriften (hier bzgl. Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung in der KV) dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nach der Rechtsprechung anerkannt und zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen.
2. Dies gilt für Fälle einer besonders schweren Treuepflichtverletzung eines Beteiligten. Eine besonders schwere Treuepflichtverletzung kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn eine Partei in schwerwiegender Weise gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen hat (vorliegend bejaht).
Fundstelle(n): XAAAJ-59754
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