1. Die mit Wirkung zum eingefügte Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V (Gesetz vom , BGBl. I, S. 778) entfaltet keine Rückwirkung für davorliegende Zeiten.
2. Im Hinblick auf den weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Sozialversicherungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zugangs zur KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V a.F. für den hier abgeschlossen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Fundstelle(n): NAAAJ-59753
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