Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb in eine neu gegründete Personengesellschaft eingebracht, bestimmt sich die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei der Gesellschaft ausschließlich nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG. Sie geht nicht vom Einzelunternehmen auf die Gesellschaft über; eine Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG ist daher nicht erforderlich
Leitsatz
Bei Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in eine neu gegründete Personengesellschaft geht die Befugnis und Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht vom Einzelunternehmen auf die Gesellschaft über. Ungeachtet der Einbringung zu Teilwerten oder Buchwerten bestimmt sich die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei der Gesellschaft ausschließlich nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG; einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG bedarf es daher nicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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