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BFH Urteil v. - XI R 21/93 BStBl 1994 II S. 885

Gesetze: AO 1977 §§ 171 Abs. 10, 181 Abs. 1, 182, 239 Abs. 1

Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen beginnt bei Mittäterschaft nicht, bevor alle eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sind

Leitsatz

Die Festsetzungsfrist (Feststellungsfrist) gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 beginnt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 bei Mittäterschaft nicht, bevor alle eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 885
BFH/NV 1994 S. 85 Nr. 12
KAAAA-95048

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