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BFH Urteil v. - III R 47/92 BStBl 1994 II S. 873

Gesetze: InvZulG 1982 § 4b

Systemprogramm stellt - wie Anwenderprogramm - steuerlich grundsätzlich ein selbständiges, immaterielles Wirtschaftsgut dar

Leitsatz

1. Systemprogramme, für die - z. B. bei gesonderter Anschaffung - abgrenzbare Kosten von den Aufwendungen für die Hardware entstanden sind, stellen steuerlich und investitionszulagerechtlich selbständige Wirtschaftsgüter dar.

2. Es handelt sich dabei wie bei Computeranwenderprogrammen grundsätzlich um immaterielle Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung keine Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1982 zu gewähren ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 873
BFH/NV 1994 S. 81 Nr. 11
MAAAA-95043

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