Keine Steuerfreiheit von Zinsen nach § 2 Sätze 9-11 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) in der Fassung von Art.
2 Nr. 1 Entschädigungsrechtsänderungsgesetz (EntschRÄndG) gemäß § 3 Nr. 7 EStG
Leitsatz
1. Zinsen nach § 2 Sätze 9-11 NS-VEntschG in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 EntschRÄndG sind Kapitalerträge im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG und daher nicht gemäß § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei.
2. Der Zusatz in § 3 Nr. 7 EStG „soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. 2 EStG
sind” bezieht sich nicht nur auf das Entschädigungsgesetz und das Ausgleichsleistungsgesetz, sondern auch auf das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz.
Fundstelle(n): AAAAJ-59607
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