Zurechnung der Vermietungseinkünfte bei Treuhandschaft zwischen Familienvater als Treuhänder und Ehefrau sowie minderjährigen
Kindern als Treugebern
Leitsatz
1. Bei der Vermietung eines Grundstücks durch einen Treuhänder im eigenen Namen (aber auf Rechnung eines Treugebers) sind
dem Treugeber die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur zuzurechnen, wenn der Treugeber das Treuhandverhältnis derart
beherrscht, dass er die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis wirtschaftlich trägt, und der Treuhänder ausschließlich
auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt. Der Treugeber muss das Marktgeschehen beherrschen. Maßgeblich für die Frage,
ob der Treugeber das Rechtsverhältnis mit dem Treuhänder beherrscht, sind Weisungsbefugnis im Hinblick auf das Wirtschaftsgut,
an dem das Treuhandverhältnis besteht, und die Bindung des Treuhänders an die vom Treugeber erteilten Weisungen.
2. Von einer Beherrschung ist nur auszugehen, wenn der Treugeber wesentlichen Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung
des Treuhandverhältnisses hat, dem Treuhänder Weisungen für die Begründung und Ausgestaltung des Mietverhältnisses geben kann
und tatsächlich gibt, und wenn er das Treugut, das Gegenstand des Mietverhältnisses ist, entweder dem Treuhänder überträgt
oder die Auswahl des Treuguts bestimmt und das Treugut jederzeit und ohne wesentliche wirtschaftliche Einbußen herausverlangen
kann. Es ist für die Zurechnung der Einkünfte beim Treugeber nicht ausreichend, dass ihm das wirtschaftliche Ergebnis der
der Vermietung zugutekommt.
3. Von einer Beherrschung ist nicht auszugehen, wenn ein zwischen einem Familienvater als Treuhänder und der Ehefrau sowie
den drei minderjährigen Kindern als Treugebern abgeschlossener Grundstücksübertragungs- und Treuhandvereinbarung
keine Absprachen zur kaufmännischen und technischen Verwaltung der Wohnungen (wie beispielsweise die Suche nach Mietern, die
formale Abwicklung der Mietverträge, die zeit- und vertragsgerechte Bereitstellung der Wohnungen für die Mieter, die Abrechnung
gegenüber den Mietern, das Mietinkasso und die Abrechnung gegenüber den Treugebern) enthält,
auch nicht auf einen zusätzlich abgeschlossenen Verwaltervertrag oder ähnliches verweist, der konkrete Regelungen dazu enthält,
dass und nach welchen Vorgaben der Treuhänder im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Treugeber handelt und dass die Treugeber
die vom Treuhänder „formal” abzuschließenden Mietverträge inhaltlich bestimmen,
die Treugeber (auch nicht die Ehefrau) aufgrund der Treuhandvereinbarung nicht in der Lage sind, dem Treuhänder Weisungen
für die Begründung und Ausgestaltung der Mietverhältnisse zu geben, und wenn
die Grundstücksübertragungs- und Treuhandvereinbarung keine Aussage zur – jedenfalls grundsätzlichen – Verpflichtung des Treuhänders
zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts enthält.
Fundstelle(n): ErbStB 2024 S. 133 Nr. 5 GAAAJ-59605
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.