Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr im Rahmen der
gewerbesteuerrechtlichen Kürzung (§ 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG)
setzt bei eingecharterten Schiffen Verfügungsmacht über das jeweilige
Schiff voraus
Leitsatz
Trotz des weitgehend identischen Wortlauts ist der Vorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG eine (von der Vorschrift des §
5a Abs. 2 Satz 1 EStG losgelöste) eigenständige, d.h. normspezifische Definition des Betreibens von Handelsschiffen im internationalen
Verkehr zu entnehmen.
Mit der § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG zugrunde liegenden Betriebsstättenfiktion wird nicht nur eine Zuordnung, sondern auch
die Betriebsstätte selbst als Zuordnungspol fingiert. Die Vorschrift beinhaltet dabei keinen vollumfänglichen Verzicht auf
die (übrigen) betriebsstättenbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 12 AO, sondern gestattet lediglich, auf die von § 12 AO ansonsten
vorausgesetzte feste Beziehung zur Erdoberfläche zu verzichten (vgl. , BFHE 253,
174 [], BStBl II 2016, 537).
Eine derartige betriebsstättenbasierte (enge) Auslegung der Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG erscheint
auch vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Beihilfeverbots des Art. 107 Abs. 1 AEUV geboten.
Hat der Charterer über ein eingechartertes Schiff keine Verfügungsmacht, so betreibt er mangels eigenen Einsatzes dieses
Schiffes auch kein Handelsschiff im internationalen Verkehr im Sinne des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG. Der örtliche Bezugspunkt
für die sich in der Verfügungsmacht niederschlagenden Verwurzelung der konkreten unternehmerischen Tätigkeit ist in diesen
Fällen das Handelsschiff selbst.
Mangels Anhaltspunkten für ein zivilrechtsakzessorisches Verständnis von § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG hat das Gesetz zur
Reform des Seehandelsrechts vom (BGBl I 2013, 831) keine Auswirkungen auf die Anwendung der gewerbesteuerrechtlichen
Kürzungsvorschriften.
Fundstelle(n): GStB 2024 S. 288 Nr. 8 GStB 2024 S. 288 Nr. 8 HAAAJ-59593
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