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Finanzgericht Hamburg  v. - 4 K 117/22

Gesetze: SchwarzArbG § 2 Abs. 1; GSA Fleisch § 2 Abs.1; GSA Fleisch § 6a; GSA Fleisch § 7; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

Prüfungsverfügung nach dem GSA Fleisch und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Umstellung der Anfechtungsklage auf Fortsetzungsfeststellungsklage nach Abschluss der Prüfung während des laufenden Klageverfahrens

Leitsatz

1. Die Anordnung einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG und § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch erfolgt durch Prüfungsverfügung und liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden der Zollverwaltung. Sie ist in der Regel ermessensgerecht, wenn sie dem Gesetzeszweck, d.h. der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des GSA Fleisch dient, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Zollverwaltung vor.

2. Nach dem Abschluss der Prüfung während des laufenden Klageverfahrens kann die Anfechtungsklage auf den dann statthaften Rechtsbehelf der Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden.

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Fundstelle(n):
WAAAJ-59588

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