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Track 15-16 | Erbschaftsteuer: Abzug von Schulden bei der Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote
Zumindest bei typischen Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln besteht und nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit dient, müssen im Hinblick auf die Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs für Zwecke des 90-%-Tests die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abgezogen werden. Dies sei aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
Nicht fehlen darf auch der Hinweis auf ein sehr erfreuliches Urteil des Bundesfinanzhofs zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die höchsten deutschen Steuerrichter haben eine wichtige Klarstellung zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen getroffen. Danach sind bei der Ermittlung der Quote des Verwaltungsvermögens die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen. – Dies hat aktuell der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige II. Senat des BFH im Fall eines Handelsunternehmens entschieden. Die Brisanz des 90-%-Einstiegstests verringert sich dadurch deutlich.
Die Begünstigung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist bekanntlich g...