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BFH Urteil v. - VI R 105/92 BStBl 1994 II S. 836

Gesetze: AO 1977 § 152 Abs. 1 und 2FGO §§ 68, 102

Hinweis im Änderungsbescheid, daß ein bisher festgesetzter Verspätungszuschlag unverändert bestehenbleibt, ist ein Verwaltungsakt, der mit der Beschwerde angefochten oder gem. § 68 FGO zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens gemacht werden kann

Leitsatz

Der einem geänderten Einkommensteuerbescheid beigefügte Hinweis des FA, daß der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag unverändert bestehenbleibe, ist ein Verwaltungsakt (Anschluß an , BFHE 161, 492, BStBl II 1991, 2). Der Steuerpflichtige kann diesen Bescheid mit der Beschwerde anfechten oder gemäß § 68 FGO zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens machen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 836
BFH/NV 1994 S. 85 Nr. 12
YAAAA-95026

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