Gesetze: Steuerberatungsordnung DDR §§ 19, 70MdF AnO vom 7. Februar 1990Einigungsvertrag Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nrn. 8, 9
1. Zulassung als Steuerbevollmächtigter nach dem Steuerberatungsrecht der DDR setzt u. a. praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR voraus - 2. Kein Rechtsschutzinteresse für Klage auf Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung, wenn Berufszulassung wegen Fehlens der berufspraktischen Erfahrung nicht in Betracht kommt
Leitsatz
1. Die Zulassung als Steuerbevollmächtigter nach § 70 Steuerberatungsordnung DDR i. V. m. Abschnitt 2 Abs. 2 der dort genannten Anordnung des Ministers der Finanzen vom setzt u. a. praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der ehemaligen DDR voraus.
2. Für eine Verpflichtungsklage auf Zulassung zur (Wiederholungs-) Prüfung für Steuerbevollmächtigte fehlt es am Rechtsschutzinteresse, wenn eine Berufszulassung wegen Fehlens der vorgeschriebenen berufspraktischen Erfahrung nicht in Betracht kommt.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 822 AAAAA-95021
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