BGH Beschluss v. - 3 StR 337/23

Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 1 KLs 96/22

Gründe

11. Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom .

22. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben worden ist. Der Verurteilte hat den Beschluss des Senats vom , wie er in der Begründung seiner Anhörungsrüge vorträgt, am erhalten. Damit hat er zugleich Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung rechtlichen Gehörs erlangt (vgl. , juris Rn. 3). Die Wochenfrist zur Antragsstellung lief mithin gemäß § 43 Abs. 1 StPO am ab. Die Anhörungsrüge ging indes erst am Folgetag, dem , beim Revisionsgericht ein.

33. Der Rechtsbehelf hätte zudem in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.

4a) Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

5Der Senat hat über die Revision des Verurteilten und seine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. , NJW 2022, 3413 Rn. 27).

6b) Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann entgegen dem Rügevorbringen des Verurteilten nicht geschlossen werden, dass sein Vorbringen übergangen worden sei. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 255/22, juris Rn. 3; vom - 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgegeben worden ist (vgl. , juris Rn. 2). Verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen gleichfalls nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27; vom - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; , juris Rn. 3). Schließlich gebietet auch die Europäische Menschenrechtskonvention eine Begründung solcher Entscheidungen nicht (vgl. EGMR, Urteile vom - 50053/16, NJW 2020, 1943 Rn. 35; vom - 16563/11, NVwZ 2016, 519 Rn. 47; Entscheidung vom - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).

7c) Soweit der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge das Vorbringen aus der Revisionsbegründungsschrift zur Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO in der Sache wiederholt und geltend macht, der Senat habe seine Revision zu Unrecht verworfen, ist dies im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens unbehelflich. Mit diesem kann jenseits einer Gehörsverletzung keine erneute Entscheidung über das Revisionsvorbringen bewirkt werden (vgl. , juris Rn. 3). Dieses aber war - wie dargetan - Gegenstand der Senatsberatung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230124B3STR337.23.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-59441