Vom Erwerber zur Beseitigung der relativen Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs an die Konkursmasse gezahltes Entgelt ist eine zusätzliche Leistung i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, die in einem zusätzlichen Bescheid zu erfassen ist
Leitsatz
1. Fällt ein Grundstücksveräußerer nach Abwicklung des Kaufvertrages in Konkurs und wird der Grundstückskaufvertrag vom Konkursverwalter nach § 36 KO angefochten, so stellt das vom Erwerber zur Beseitigung der relativen Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs an die Konkursmasse gezahlte Entgelt eine zusätzliche Leistung i. S. von § 27 Abs. 2 Nr. 1 des früheren baden-württembergischen GrEStG (entspricht: § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983) dar.
2. Die nachträgliche zusätzliche Gegenleistung i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983 ist in einem zusätzlichen Bescheid, der neben den anderen, den ursprünglichen Erwerbsvorgang betreffenden Bescheid tritt, grunderwerbsteuerrechtlich zu erfassen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 817 BFH/NV 1994 S. 65 Nr. 9 TAAAA-95019
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