Aktenvorlagepflicht im Klageverfahren umfaßt auch Arbeitsakten eines Betriebsprüfers, nicht jedoch vertrauliche Mitteilungen von Hinweisgebern; Verwertungsverbot für versehentlich dem Gericht bekanntgewordene vertrauliche Mitteilungen
Leitsatz
1. Zu den Steuerakten, die auf Verlangen dem FG vorzulegen sind, gehören auch die Arbeitsakten des Betriebsprüfers.
2. Befinden sich in den Steuerakten vertrauliche Mitteilungen von Hinweisgebern (Anzeigenerstattern usw.), so ist das FA grundsätzlich befugt, diese Aktenteile auszuheften und nicht vorzulegen.
3. Hat der Berichterstatter des FG versehentlich von einer solchen vertraulichen Mitteilung Kenntnis erhalten, darf er seine Kenntnis nicht verwerten und nicht in die Urteilsbildung einfließen lassen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 802 BFH/NV 1994 S. 72 Nr. 10 BAAAA-95012
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