BGH Beschluss v. - 5 StR 577/23

Instanzenzug: Az: 610 KLs 3/23 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil es insoweit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt.

3a) Die Staatsanwaltschaft hat im Fall II.2 der Urteilsgründe Anklage zum Amtsgericht und nachfolgend im Fall II.1 Anklage zum Landgericht erhoben. Die Strafkammer hat am in der bei ihr anhängigen Sache die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen. Das Amtsgericht hatte keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen, als das das beim Amtsgericht anhängige – sowie ein weiteres – Verfahren übernommen und die Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Nach Beginn der Hauptverhandlung hat die Strafkammer das Verfahren nach § 270 Abs. 1 StPO an die Jugendkammer verwiesen, weil der Angeklagte bei Tatbegehung noch Heranwachsender gewesen sei. Mit Beschluss vom hat die Jugendkammer unter anderem die Besetzung mitgeteilt; ferner hat der Vorsitzende am gleichen Tag den Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen beider Anklagevorwürfe verurteilt.

4b) Hinsichtlich der Tat II.2 ist die Hauptverhandlung ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt worden. Eine dahingehende Entscheidung ist weder ausdrücklich noch konkludent ergangen. Insbesondere kommt dem Übernahme- und Verbindungsbeschluss der Strafkammer vom eine solche Wirkung nicht zu. Dies kann zwar ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das übernehmende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen erkennbar selbst geprüft hat und sich seiner eigenen Eröffnungsentscheidung bewusst war (vgl. MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 207 Rn. 30 mwN). Dass die Strafkammer hier aber selbst nicht von einer bereits ergangenen, sondern von einer noch vorzunehmenden Eröffnungsentscheidung ausgegangen ist, zeigt sich darin, dass die Vorsitzende in nachfolgenden Verfügungen wiederholt die angeordnete Wiedervorlage der Akten um den Zusatz „(Eröffnung verbundene Sache)“ ergänzt hat.

5c) Der Eröffnungsbeschluss ist auch nicht im weiteren Verfahren wirksam nachgeholt worden.

6Die Verweisung durch die große Strafkammer an die Jugendkammer nach § 270 Abs. 1 StPO kann diesen nicht nach § 270 Abs. 3 StPO ersetzen. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass das verweisende Gericht – anders als hier – die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft hat. Denn der Verweisungsbeschluss kann nur an die Stelle eines früheren Eröffnungsbeschlusses treten, einen solchen aber nicht ersetzen (vgl. , NStZ 1988, 236).

7Auch der Beschluss der Jugendkammer vom stellt keine Eröffnungsentscheidung für Fall II.2 dar. Die Mitteilung der Gerichtsbesetzung, die Anordnung der Aufrechterhaltung des im Zusammenhang mit Fall II.1 ergangenen Untersuchungshaftbefehls und die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO betreffend eine weitere Tat geben keinen Anhalt dafür, dass die Jugendkammer im Fall II.2 eine eigene Eröffnungsentscheidung hat treffen wollen.

82. Es fehlt mithin an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss als Prozessvoraussetzung für das Hauptverfahren. Das Urteil ist daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO) und das Verfahren nach § 354 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO einzustellen, soweit es Fall II.2 betrifft (vgl. mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 206a Rn. 6a, § 349 Rn. 29, 29a, § 354 Rn. 6).

93. Das Prozesshindernis führt zum Wegfall des Strafausspruchs. Das Verfahren ist daher zur Festsetzung einer neuen Jugendstrafe für die Tat II.1 an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben; ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.

104. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils zu Fall II.1 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler ergeben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300124B5STR577.23.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-59335