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BFH Urteil v. - I B 209/93 BStBl 1994 II S. 794

Gesetze: EStG § 34c Abs. 4

Verluste nach § 34c Abs. 4 EStG sind gesondert festzustellen

Leitsatz

Im Gewinnfeststellungsbescheid sind auch Verluste nach § 34c Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 794
BFH/NV 1994 S. 78 Nr. 11
AAAAA-95008

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