Kein steuerfreier ,,Rückerwerb'' nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG hinsichtlich der gezogenen Früchte und der damit erworbenen Vermögensgegenstände
Leitsatz
Die vom Erblasser gezogenen Früchte eines ihm zuvor vom Erben zugewendeten Vermögensgegenstandes und die aus diesen Früchten vom Erblasser erworbenen Vermögensgegenstände sind mit dem zugewendeten Vermögensgegenstand nicht identisch (, BStBI II 1994, 656). Ihr Erwerb von Todes wegen ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 759 BFH/NV 1994 S. 72 Nr. 10 CAAAA-94994
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