Gesetze: EStG 1981 § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG 1981 § 16 Abs. 1 Nr. 2EStG 1981 § 52 Abs. 20 a Satz 5
Zur bilanziellen Darstellung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung zu einem vom Kapitalkonto abweichenden Kaufpreis in einer Ergänzungsbilanz und zu deren Weiterentwicklung in der Folgezeit
Leitsatz
1. Die Veräußerung einer Kommanditbeteiligung für 1 DM kann ein entgeltliches Geschäft darstellen.
2. Wird ein Kommanditanteil mit positivem Kapitalkonto für 1 DM erworben, sind in einer Ergänzungsbilanz des Erwerbers im Umfang seiner Gewinnbeteiligung zunächst Abstockungen auf die Buchwerte der Wirtschaftsgüter der Gesellschaft vorzunehmen, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter erfolgserhöhend aufgelöst werden. Eine verbleibende Differenz zwischen Kapitalkonto und Anschaffungspreis stellt keinen Erwerbsgewinn dar, sondern ist als Ausgleichsposten in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers zu passivieren und gegen künftige Verlustanteile des Gesellschafters erfolgserhöhend aufzulösen.
3. Wird ein Kommanditanteil mit negativem Kapitalkonto für 1 DM erworben, sind in einer Ergänzungsbilanz des Erwerbers im Umfang seiner Gewinnbeteiligung Aufstockungen auf die Buchwerte der Wirtschaftsgüter der Gesellschaft und einen nicht aktivierten Geschäftswert vorzunehmen, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter erfolgsmindernd abgeschrieben werden. Eine verbleibende Differenz zwischen Kapitalkonto und Anschaffungspreis stellt keinen Erwerbsverlust dar, sondern ist als Ausgleichsposten in der Ergänzungsbilanz des Erwerbers zu aktivieren und gegen künftige Gewinnanteile des Gesellschafters erfolgsmindernd abzuschreiben. Das gilt auch, wenn der Kommanditanteil an einen Mitgesellschafter veräußert wird.
4. Für den Erwerber mehrerer Geschäftsanteile ist nur eine Ergänzungsbilanz zu führen, in der Auf- und Abstockungen sowie positive und negative Ausgleichsposten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwerbszeitpunkte zusammenzufassen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 745 BFH/NV 1994 S. 70 Nr. 10 XAAAA-94987
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