Artikel 30 Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Ende des Kalenderjahrs des Inkrafttretens das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr anzuwenden:
auf die Steuern, die für das Veranlagungsjahr, das auf das Veranlagungsjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und für die folgenden Veranlagungsjahre erhoben werden;
auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahrs gezahlt werden.
Fundstelle(n):
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UAAAJ-59084