Artikel 24 Gleichbehandlung
(1) Ein Vertragsstaat darf bei Personen, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig sind, keine Besteuerung vornehmen, die er bei Personen, die in einem dritten Staat ansässig sind, mit dem er kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat, nicht vornehmen würde.
(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstands oder der Familienlasten oder sonstiger persönlicher Umstände zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(3) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solcher Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAJ-59084