Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in einem der beiden Vertragsstaaten erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer, einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer,
die Grundsteuer und
die Gewerbesteuer;
in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik:
die Abgabe und die Steuer vom Gewinn (odvod ze zisku a daň ze zisku),
die Lohnsteuer (daň ze mzdy),
die Steuer von Einkünften aus literarischer und künstlerischer Tätigkeit (daň z přijmu z literárni a umélecké činnosti),
die Landwirtschaftsteuer (daň zemědělská),
die Steuer von den Einkünften der Bevölkerung (daň z přijmó obyvatelstva),
die Haussteuer (daň domovni) und
die Abgabe von Vermögen (odvod z jměni).
(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete Gewerbesteuer, die in der Bundesrepublik Deutschland erhoben wird.
(5) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAJ-59084