Anteilsvereinigung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands unterliegt der Grunderwerbsteuer
Begriff der erstmaligen Anteilsvereinigung
Steuerbefreiungen bei Kapitalgesellschaften
Leitsatz
1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist auch anzuwenden im Falle einer wiederholten, erneuten oder nachfolgenden Vereinigung aller
Anteile, die lediglich den ursprünglichen Zustand wiederherstellt.
2. Der in der Literatur verwendete Begriff der erstmaligen Anteilsvereinigung betrifft nur den Fall, dass nach Überschreiten
der 95-%-Grenze weitere Anteilserwerbe nicht steuerbar sind, also die Verstärkung der bereits bestehenden Anteilsvereinigung.
3. Die Steuerbefreiungen in § 3 Nr. 4 bis 7 GrEStG sind auf Erwerbsvorgänge mit Kapitalgesellschaften nicht anwendbar, da
diese die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllen können.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 9 DStRE 2024 S. 412 Nr. 7 ErbStB 2024 S. 98 Nr. 4 PAAAJ-59077
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