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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7115/21

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 2 S. 2, EStG § 20 Abs. 4, EStG § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b

Darlehensverzicht als negative, dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterliegende Kapitaleinkünfte

Leitsatz

1. Die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist in zeitlicher Hinsicht auf nach dem erworbene Kapitalforderungen beschränkt.

2. Wird ein Kontokorrentdarlehen zwischenzeitlich vollständig getilgt, ist nicht mehr die ursprüngliche Einräumung des Kreditrahmens für den Erwerb der Kapitalforderung maßgeblich, sondern die erneute Auszahlung von Darlehensmitteln.

3. Eine Person ist als einem zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter nahe stehende Person im Sinne von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG anzusehen, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis des Gesellschafters oder ein wirtschaftliches Eigeninteresse der entsprechenden Person besteht. Dies bejahte der Senat im Streitfall, da die Darlehensgläubigerin die Ehefrau des Alleingesellschafters der Kapitalgesellschaft und Eigentümerin des an die Gesellschaft verpachteten Hotelgrundstücks war und den wesentlichen Teil der Einkünfte der Eheleute erzielte.

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Fundstelle(n):
LAAAJ-59074

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