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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 88/22

Gesetze: AO § 149; AO § 152; EGAO Art. 97 § 36

Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019

Leitsatz

Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 kann wegen der gesetzlich verlängerten Abgabefrist (aufgrund der Corona-Pandemie) ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO - sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO - festgesetzt werden.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 36
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 36
DStRE 2024 S. 1116 Nr. 18
WAAAJ-59066

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