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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 228/20

Gesetze: AO § 39; AO § 130; AO § 173; AO § 233a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4; EStG § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; KStG § 31

Rückforderung von angerechneter Kapitalertragsteuer im „cum/ex-Verfahren“

Leitsatz

1. Körperschaftsteuerbescheide können zulässigerweise mit dem Ziel angefochten werden, eine höhere Körperschaftsteuer zu erreichen, wenn damit über § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen erwirkt werden soll.

2. Das Finanzgericht kann sich einzelne Feststellungen aus rechtskräftigen Strafurteilen zu eigen machen, ohne selbst eine Beweisaufnahme durchzuführen, auch wenn andere Feststellungen der Strafurteile substantiiert angegriffen werden.

3. Im OTC-Handel wird das wirtschaftliche Eigentum an Aktien (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) nicht bereits durch den schuldrechtlichen Kaufvertrag erworben. Dadurch wird dem Aktienkäufer weder eine Ausschließungsmacht noch eine aktive Nutzungsmacht verschafft.

4. Bei Dividendenkompensationszahlungen wird die Kapitalertragsteuer dadurch erhoben, dass das inländische Kreditinstitut oder der inländische Finanzdienstleister als die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG) vom Aktienverkäufer die Bruttodividende erhält, aber nur die Nettodividende an den Aktienkäufer weiterleitet. Kein Einbehalt und damit auch keine Erhebung der Kapitalertragsteuer liegt vor, wenn das Kreditinstitut bei dem Aktienverkäufer keinen Rückgriff in Höhe der Bruttodividende nimmt.

5. Die Rücknahme der Anrechnung von Kapitalertragsteuer wegen arglistiger Täuschung (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 AO) kann auch dann erfolgen, wenn ein Dritter die Täuschung begangen hat. Dieser Umstand ist allerdings bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

6. In der Vorlage einer formal richtigen aber inhaltlich unzutreffenden Steuerbescheinigung liegt eine Täuschung über die Tatsache der Erhebung der Kapitalertragsteuer.

7. Wenn der Begünstigte einer Anrechnung von Kapitalertragsteuer die Unrichtigkeit seiner Angaben und/oder die Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, ist das Ermessen bei einer Rücknahme der Anrechnungsverfügung (§ 130 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AO) intendiert. Beim Vorliegen von mehreren Rücknahmegründen verstärkt sich das Interesse des Staates an der Rücknahme und damit der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit.

8. Die Zahlungsverjährung als Begrenzung der Änderung einer Anrechnungsverfügung beginnt bei Änderungen der Steuerfestsetzung jeweils neu zu laufen.

9. Die Zinsfestsetzung ist zu ändern, wenn die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen zurückgenommen wird (§ 233a Abs. 5 Satz 1 AO).

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2710 Nr. 47
BB 2024 S. 789 Nr. 15
IAAAJ-59062

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