Keine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die vor Ablauf des Dreijahreszeitraums ihre Testtauglichkeit zur Forschung und Entwicklung verlieren, aber zu einem beachtlichen Preis veräußert werden
Leitsatz
1. Für die Anschaffung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter kann nur dann eine Forschungs- oder Entwicklungszulage nach § 4 InvZulG 1986 gewährt werden, wenn diese Wirtschaftsgüter u. a. nach ihrer Anschaffung drei Jahre lang ununterbrochen im Betrieb des Investors ausschließlich zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken genutzt werden.
2. Eine Ausnahme von dieser Verbleibregelung ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter aus testspezifischen Gründen vor Ablauf des Dreijahreszeitraumes ihre Tauglichkeit verlieren und zu einem nicht zu vernachlässigenden Preis (im Streitfall 40 bis 50 v. H. der aufgewendeten Anschaffungskosten) veräußert werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 711 BFH/NV 1994 S. 73 Nr. 10 EAAAA-94976
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