1. Kein Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG, wenn Eltern ihrem studierenden Sohn Geld unter der Auflage schenken, dies anzulegen und die daraus zufließenden Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung zu verwenden - 2. Kein Gestaltungsmißbrauch i. S. des § 42 AO, wenn Sohn aus diesen Mitteln Wohnungsmiete an die Eltern zahlt - 3. Kein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG für die an den Sohn vermietete Wohnung
Leitsatz
1. Haben Eltern ihrem volljährigen Sohn 130 000 DM geschenkt mit der Auflage, diesen Betrag bei einer Bank im Rahmen eines sog. Sparplans anzulegen und mit den daraus monatlich zufließenden Mitteln von 2 000 DM den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten zu bestreiten, steht ihnen kein Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG zu. Den Eltern sind keine Aufwendungen für die Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift erwachsen.
2. Zahlt der Sohn mit den Mitteln aus dem Sparplan Miete für eine den Eltern gehörende Wohnung, liegt in dem Abschluß des Mietvertrages zwischen Eltern und Sohn kein Gestaltungsmißbrauch i. S. des § 42 AO 1977 (Abgrenzung zu dem , BFHE 152, 498, BStBl II 1988, 604).
3. Für die aufgrund eines einkommensteuerrechtlich anzuerkennenden Mietvertrages an den studierenden Sohn überlassene Wohnung steht den Eltern kein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG zu (Anschluß an das , BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 694 FAAAA-94967
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