BGH Beschluss v. - VI ZR 1361/20

Instanzenzug: Az: 32 U 889/20vorgehend LG Passau Az: 4 O 423/19

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 32. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz im Ergebnis zu Recht verneint, weil - auch bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach - ein Anspruch auf Schadensersatz jedenfalls deshalb nicht besteht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Abgasnormen ausschließt (vgl. nur , NJW 2022, 321, juris Rn. 40 ff. und Senat, Urteil vom - VI ZR 131/20, juris Rn. 46 ff, 51; Beschluss vom - VI ZR 411/20, juris).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 50.000 €
Seiters     
      
Oehler     
      
Müller
      
Allgayer     
      
Linder     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110124BVIZR1361.20.1

Fundstelle(n):
TAAAJ-58740