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OLG Oldenburg Beschluss v. - 3 W 113/23

Gesetze: BGB § 2121; BGB § 2128; BGB § 2314; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3

Leitsatz

Leitsatz:

Zum Streitwert einer Auskunftsklage des Nacherben gegen den Vorerben.

Der Streitwert der Auskunftsklage nach § 2121 BGB richtet sich auch bei mehreren Nacherben nach einem Bruchteil des gesamten Nachlasswertes und wird regelmäßig mit einem Anteil zwischen 1/10 und 1/4 der Hauptforderung bewertet.

Die voraussichtliche Erbquote des auskunftsbegehrenden Nacherben findet bei der Bemessung des Streitwertes keine Berücksichtigung.

Fundstelle(n):
DAAAJ-58686

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