Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss des beklagten Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom 5. Dezember 2019 (BAnz AT vom 12. März 2020 B2), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, zuletzt geändert am 18. März 2022 (BAnz AT vom 3. Juni 2022), in Kraft getreten am 1. April 2022, zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) - Zentrums-Regelungen - (Z-R), soweit durch § 1 Abs. 1b der Anlage 4 zusätzlich zu einer Fachabteilung für Rheumatologie am Standort drei von acht der folgenden Fachabteilungen gefordert werden: Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie, Dermatologie, Neurologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Gastroenterologie, Augenheilkunde.
Fundstelle(n): VAAAJ-58667
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