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LSG Bayern Urteil v. - L 8 SO 271/22

Streitig ist die Forderung von 30.420 € als Aufwendungsersatz für die vom Beklagten für den Leistungsberechtigten M (Lb.) im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.12.2019 gewährte Eingliederungshilfe.

Fundstelle(n):
XAAAJ-58662

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