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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 R 461/23

Gesetze: SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § 34 Abs. 3d; SGB VI § 34 Abs. 3f S. 3; SGB X § 45; SGB X § 48

Leitsatz

Leitsatz:

Die Anrechnung des tatsächlichen Zuverdienstes bei der Neuberechnung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Ausschluss von Vertrauensschutzregelungen nach § 34 SGB VI (idF bis ) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Fundstelle(n):
IAAAJ-58654

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