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Cum/Ex-Gestaltungen | Rückforderung von angerechneter Kapitalertragsteuer ist rechtmäßig (FG)
Wenn der Begünstigte einer Anrechnung von Kapitalertragsteuer die Unrichtigkeit seiner Angaben und/oder die Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, ist das Ermessen bei einer Rücknahme der Anrechnungsverfügung (§ 130 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AO) intendiert. Beim Vorliegen von mehreren Rücknahmegründen verstärkt sich das Interesse des Staates an der Rücknahme und damit der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit (, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Beteiligten u.a. streiten um die Frage, ob das Finanzamt Anrechnungsverfügungen in sog. Cum/Ex-Verfahren zurücknehmen durfte: Eine Bank, die Organgesellschaft der Klägerin war, führte in den Streitjahren 2007 bis 2009 außerbörsliche Aktiengeschä...