Wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum beim Container-Leasing
Verluste aus Kauf- und Verwaltungsverträgen über (See-)Container
Leitsatz
1. Der Erwerber kann an Containern, die im Kaufvertrag nur ihrer Art nach bezeichnet und auch in der Folge weder individualisiert
noch individualisierbar umschrieben waren, weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum erlangen.
2. Vermieter im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG ist allenfalls derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, das Wirtschaftsgut
anderen zur zeitlich begrenzten Nutzung gegen Entgelt zu überlassen.
3. Geht ein Verwaltungsvertrag über Container mangels (rechtlichen oder wirtschaftlichen) Eigentums des Überlassenden an den
vertragsgegenständlichen Containern ins Leere, liegt bei rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtung eine Kapitalüberlassung
vor.
4. Entfaltet der Investor über die Unterzeichnung von Kauf- und Verwaltungsverträgen über Container hinaus keine weiteren
Tätigkeiten, stellen sich die Containergeschäfte als bloße Kapitalanlagen, nicht jedoch als eine unternehmerische Tätigkeit
dar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2024 S. 880 BBK-Kurznachricht Nr. 19/2024 S. 881 TAAAJ-58565
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