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BFH Urteil v. - IV R 66/93 BStBl 1994 II S. 623

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 12 Nr. 1EStG § 13HöfeO § 4HöfeO § 12

Nimmt ein Hoferbe ein Darlehen auf, um damit die höferechtlichen Abfindungsansprüche der weichenden Miterben zu tilgen, sind die gezahlten Darlehenszinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig

Leitsatz

Nimmt ein Hoferbe ein Darlehen auf, um damit die höferechtlichen Abfindungsansprüche der weichenden Erben zu tilgen, sind die gezahlten Darlehenszinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig (Anschluß an das , BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 623
BFH/NV 1994 S. 26 Nr. 4
KAAAA-94935

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